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  • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

    @nightdice @fluepke Btw. würde auch eine rechtswidrige Identitätsfeststellung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs keine Straftat begründen, da es in meinen Augen an einer entsprechenden Strafnorm mangelt.

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    schrieb zuletzt editiert von
    #58

    @weizenspreu
    Als "Leiter der Polizeibehörde" kann er sich als Vollzugsbeamter in Dienst versetzen? Dachte, das ist ein Verwaltungsposten. In dem Fall, als er 2018 einen Passanten angepöbelt und bedrängt hatte und dem dann noch eine Owi anhängen wollte, hatten Jurist*innen m.W. verneint, dass seine Befugnisse in der Situation über Jedermannsrechte hinaus gehen. Oder hab ich da was falsch verstanden? @nightdice @fluepke

    weizenspreu@chaos.socialW 2 Antworten Letzte Antwort
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    • flxtr@social.tchncs.deF flxtr@social.tchncs.de

      @weizenspreu
      Als "Leiter der Polizeibehörde" kann er sich als Vollzugsbeamter in Dienst versetzen? Dachte, das ist ein Verwaltungsposten. In dem Fall, als er 2018 einen Passanten angepöbelt und bedrängt hatte und dem dann noch eine Owi anhängen wollte, hatten Jurist*innen m.W. verneint, dass seine Befugnisse in der Situation über Jedermannsrechte hinaus gehen. Oder hab ich da was falsch verstanden? @nightdice @fluepke

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      schrieb zuletzt editiert von
      #59

      @flxtr @nightdice @fluepke Wer sind „Jurist*innen“? Gab es ein Gerichtsurteil?

      Wie im Thread ausgeführt, bewegen wir uns hier nach meiner Ansicht nicht im OWiG, sondern im StGB. Im OWiG hätte er seine Befugnis überschritten, da dort das Jedermannrecht nicht greift (stand auch so im Thread, auf den hier geantwortet wurde).

      flxtr@social.tchncs.deF 1 Antwort Letzte Antwort
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      • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

        @recumbenttravel @fluepke Du willst damit also zum Ausdruck bringen, dass es im Zug unzulässig wäre, das Jedermannrecht nach § 127 Abs. 1 StPO anzuwenden? 😄

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        schrieb zuletzt editiert von
        #60

        @weizenspreu wozu dann das Vorweisen des "Ortspolizeiausweises"? Derer hätte es für die Handlung nicht bedurft, sondern es geschah naheliegenderweise unter dem Vorsatz damit eine hoheitliche Amtsstellung zu suggerieren. Die wegen Geltung BPolG jedoch nicht bestand.

        weizenspreu@chaos.socialW 1 Antwort Letzte Antwort
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        • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

          @weizenspreu wozu dann das Vorweisen des "Ortspolizeiausweises"? Derer hätte es für die Handlung nicht bedurft, sondern es geschah naheliegenderweise unter dem Vorsatz damit eine hoheitliche Amtsstellung zu suggerieren. Die wegen Geltung BPolG jedoch nicht bestand.

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          schrieb zuletzt editiert von
          #61

          @recumbenttravel Für die Identitätsfeststellung nach § 127 Abs. 1 S. 2 StPO bedarf es eines „Beamten des Polizeidienstes“.

          recumbenttravel@defcon.socialR 2 Antworten Letzte Antwort
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          • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

            @recumbenttravel Für die Identitätsfeststellung nach § 127 Abs. 1 S. 2 StPO bedarf es eines „Beamten des Polizeidienstes“.

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            schrieb zuletzt editiert von
            #62

            @weizenspreu ist er denn ein solcher?

            weizenspreu@chaos.socialW 1 Antwort Letzte Antwort
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            • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

              @weizenspreu ist er denn ein solcher?

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              weizenspreu@chaos.social
              schrieb zuletzt editiert von
              #63

              @recumbenttravel Als Leiter der örtlichen Polizei der Stadt Tübingen?

              recumbenttravel@defcon.socialR 1 Antwort Letzte Antwort
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              • flxtr@social.tchncs.deF flxtr@social.tchncs.de

                @weizenspreu
                Als "Leiter der Polizeibehörde" kann er sich als Vollzugsbeamter in Dienst versetzen? Dachte, das ist ein Verwaltungsposten. In dem Fall, als er 2018 einen Passanten angepöbelt und bedrängt hatte und dem dann noch eine Owi anhängen wollte, hatten Jurist*innen m.W. verneint, dass seine Befugnisse in der Situation über Jedermannsrechte hinaus gehen. Oder hab ich da was falsch verstanden? @nightdice @fluepke

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                schrieb zuletzt editiert von
                #64

                @flxtr @nightdice @fluepke Btw. fordert der § 127 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich einen „Beamten des Polizeidienstes“ nicht explizit einen Vollzugsbeamten.

                1 Antwort Letzte Antwort
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                • fluepke@chaos.socialF fluepke@chaos.social

                  Als pinkhaariger Mensch bin ich in Zügen leider daran gewöhnt, dass verzogene Schlippsträger mit Autoritätskomplexen sich für die Hütung "ihrer" Machtzone zuständig halten und glauben, mein Ticket kontrollieren zu dürfen. Manche gut situierten Anzugsträger muss man halt zu einem der 1. Klasse angemessenen, zurückhaltenden Verhalten ermahnen. Ein "Halt die Fresse" ist zwar etwas direkt, aber durchaus angebracht bei so aufmüpfigen Verhalten, finde ich.

                  jesterchen@social.tchncs.deJ This user is from outside of this forum
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                  schrieb zuletzt editiert von
                  #65

                  @fluepke Besonders loben möchte ich an dieser Stelle die Lehrerin. Sie scheint offentsichtlich nicht nur Recht zu kennen, sondern auch über Gerechtigkeit nachzudenken.

                  Oh, wie mir Menschen, die Regeln nur um der Regeln Willen befolgen, auf den Sack gehen. Aktives, kritisches und selbstkritisches Denken zu trainieren ist eine hohe Kunst, etwas, das m.E. in der Schule sehr viel mehr geübt werden sollte. Und wenn man zu dem Schluß kommt, daß man sich bei einer Regel nicht sicher ist, was eine Verletzung für Folgen haben könnte, dann auf die Regel zu vertrauen, ist ja weiterhin nicht verboten. Aber nachts um 3 bei Regen alleine an der gottverlassenen Ampel im freien Feld zu stehen, zu sehen das nichts und niemand in der Gegend ist, und auf Grün zu warten............

                  Mehr solcher Lehrerinnen!

                  1 Antwort Letzte Antwort
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                  • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                    @recumbenttravel Als Leiter der örtlichen Polizei der Stadt Tübingen?

                    recumbenttravel@defcon.socialR This user is from outside of this forum
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                    schrieb zuletzt editiert von
                    #66

                    @weizenspreu ist er das denn?

                    weizenspreu@chaos.socialW 1 Antwort Letzte Antwort
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                    • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                      @recumbenttravel Für die Identitätsfeststellung nach § 127 Abs. 1 S. 2 StPO bedarf es eines „Beamten des Polizeidienstes“.

                      recumbenttravel@defcon.socialR This user is from outside of this forum
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                      schrieb zuletzt editiert von
                      #67

                      @weizenspreu aha, hier erfahren wir nun, es ging ihm gar nicht um den Sachverhalt einer möglichen Leistungserschleichung, sondern um die Herabsetzung.

                      https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.auseinandersetzung-im-zug-sheriff-palmer-tuebinger-ob-verlangt-nicht-zum-ersten-mal-die-personalien.fd02d1fa-6a50-4e94-8cc6-ce174bdb3ca2.html

                      recumbenttravel@defcon.socialR weizenspreu@chaos.socialW 2 Antworten Letzte Antwort
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                      • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                        @weizenspreu aha, hier erfahren wir nun, es ging ihm gar nicht um den Sachverhalt einer möglichen Leistungserschleichung, sondern um die Herabsetzung.

                        https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.auseinandersetzung-im-zug-sheriff-palmer-tuebinger-ob-verlangt-nicht-zum-ersten-mal-die-personalien.fd02d1fa-6a50-4e94-8cc6-ce174bdb3ca2.html

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                        schrieb zuletzt editiert von
                        #68

                        @weizenspreu aber auch dabei hätte der "Dienstausweis" besser in der Geldbörse verbleiben sollen, er handelte ja offenbar in Zivilcourage

                        weizenspreu@chaos.socialW 1 Antwort Letzte Antwort
                        0
                        • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                          @weizenspreu aha, hier erfahren wir nun, es ging ihm gar nicht um den Sachverhalt einer möglichen Leistungserschleichung, sondern um die Herabsetzung.

                          https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.auseinandersetzung-im-zug-sheriff-palmer-tuebinger-ob-verlangt-nicht-zum-ersten-mal-die-personalien.fd02d1fa-6a50-4e94-8cc6-ce174bdb3ca2.html

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                          schrieb zuletzt editiert von
                          #69

                          @recumbenttravel Es lagen also gleich zwei Straftaten vor.

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                            @weizenspreu aber auch dabei hätte der "Dienstausweis" besser in der Geldbörse verbleiben sollen, er handelte ja offenbar in Zivilcourage

                            weizenspreu@chaos.socialW This user is from outside of this forum
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                            schrieb zuletzt editiert von
                            #70

                            @recumbenttravel Bei der ersten Straftat potentiell ja, bei der zweiten hat er sich als Amtsträger zu erkennen gegeben.

                            recumbenttravel@defcon.socialR 1 Antwort Letzte Antwort
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                            • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                              @weizenspreu ist er das denn?

                              weizenspreu@chaos.socialW This user is from outside of this forum
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                              schrieb zuletzt editiert von
                              #71

                              @recumbenttravel Ich verabschiede mich mit einem Verweis auf https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuebingen-oberbuergermeister-palmer-streit-studenten-polizei-zustaendig

                              1 Antwort Letzte Antwort
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                              • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                                @recumbenttravel Bei der ersten Straftat potentiell ja, bei der zweiten hat er sich als Amtsträger zu erkennen gegeben.

                                recumbenttravel@defcon.socialR This user is from outside of this forum
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                                recumbenttravel@defcon.social
                                schrieb zuletzt editiert von
                                #72

                                @weizenspreu fassen wir es als Aufgabe für die Examensklausur im Verwaltungsrecht zusammen: Ein städtisches Ordnungsamt stattet seine Mitarbeitenden mit Dienstausweisen aus, auf denen "Ortspolizei C-Stadt" steht. Ein Mitarbeiter dieser Behörde verlangt unter Vorzeigen dieses Ausweises in einem vom jeweiligen Bundesland, zu dem C-Stadt gehört, bestellten Regionalzug der Staatsbahn die Personalien eines Mitreisenden, während der Staatsbahnzug die Gemarkung der Stadt C durchfuhr.

                                Klären Sie Zuständigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns.

                                weizenspreu@chaos.socialW 1 Antwort Letzte Antwort
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                                • axebos@mastodon.socialA axebos@mastodon.social

                                  @kkarhan @Stege @fluepke @Wando

                                  Sollte sich mal lieber fragen, weshalb die Bahn ein vorsintflutliches Mehrklassensystem betreibt, das assozial und zudem nicht barrierefrei, pünktlich und fahrradfreundlich ist.

                                  kmachel@muenchen.socialK This user is from outside of this forum
                                  kmachel@muenchen.socialK This user is from outside of this forum
                                  kmachel@muenchen.social
                                  schrieb zuletzt editiert von
                                  #73

                                  @axebos @kkarhan @Stege @fluepke @Wando

                                  Noch dazu ineffizient. In Regional Zügen ist die 1. Klasse so gut wie immer leer. Aber davor Leute dich gedrängt.

                                  1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                                    @weizenspreu fassen wir es als Aufgabe für die Examensklausur im Verwaltungsrecht zusammen: Ein städtisches Ordnungsamt stattet seine Mitarbeitenden mit Dienstausweisen aus, auf denen "Ortspolizei C-Stadt" steht. Ein Mitarbeiter dieser Behörde verlangt unter Vorzeigen dieses Ausweises in einem vom jeweiligen Bundesland, zu dem C-Stadt gehört, bestellten Regionalzug der Staatsbahn die Personalien eines Mitreisenden, während der Staatsbahnzug die Gemarkung der Stadt C durchfuhr.

                                    Klären Sie Zuständigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns.

                                    weizenspreu@chaos.socialW This user is from outside of this forum
                                    weizenspreu@chaos.socialW This user is from outside of this forum
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                                    schrieb zuletzt editiert von
                                    #74

                                    @recumbenttravel Es fehlen die zwei Straftaten des Mitreisenden sowie die Position des „Mitarbeitenden“ als Oberbürgermeister und Leiter der Ortspolizei.

                                    Durch Entstellung des Sachverhalts in der Fallbearbeitung musste die Arbeit leider mit 0 Notenpunkten bewertet werden. Schade.

                                    recumbenttravel@defcon.socialR 1 Antwort Letzte Antwort
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                                    • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                                      @recumbenttravel Es fehlen die zwei Straftaten des Mitreisenden sowie die Position des „Mitarbeitenden“ als Oberbürgermeister und Leiter der Ortspolizei.

                                      Durch Entstellung des Sachverhalts in der Fallbearbeitung musste die Arbeit leider mit 0 Notenpunkten bewertet werden. Schade.

                                      recumbenttravel@defcon.socialR This user is from outside of this forum
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                                      schrieb zuletzt editiert von
                                      #75

                                      @weizenspreu der Hinweis Staatsbahn ist entscheidend. Der Fall entzieht sich dadurch dem kommunalen Ordnungs- und Polizeirecht. Es geht somit um die Auseinandersetzung von zwei Zivilisten.

                                      recumbenttravel@defcon.socialR weizenspreu@chaos.socialW 2 Antworten Letzte Antwort
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                                      • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                                        @flxtr @nightdice @fluepke Wer sind „Jurist*innen“? Gab es ein Gerichtsurteil?

                                        Wie im Thread ausgeführt, bewegen wir uns hier nach meiner Ansicht nicht im OWiG, sondern im StGB. Im OWiG hätte er seine Befugnis überschritten, da dort das Jedermannrecht nicht greift (stand auch so im Thread, auf den hier geantwortet wurde).

                                        flxtr@social.tchncs.deF This user is from outside of this forum
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                                        #76

                                        @weizenspreu Palmer wurde wegen des 2018-Falls nicht verurteilt, da er keinen unmittelbaren, sondern nur psychischen Zwang ausgeübt habe (Nötigung stand im Raum): https://www.swp.de/lokales/tuebingen/streit-mit-student-palmer-hat-seine-amtsbefugnisse-nicht-ueberschritten-406933.html

                                        Laut LTO hätte er wohl grundsätzlich Befugnis Personalien bei Owis festzustellen: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuebingen-oberbuergermeister-palmer-streit-studenten-polizei-zustaendig Quellen zu abweichenden Meinungen finde ich nicht mehr und ziehe den Bezug auf Jurist*innen-Meinung zurück.

                                        Bleibt also in beiden Fällen, dass er erst einen Streit beginnt und sich dann irgendwas herbeizieht (Ruhestörung, Beleidigung), um sein Gegenüber dann als "Polizist" zu einer unterwürfigen Handlung zu bringen, was die StA zumindest 2018 aber nicht für Nötigung oder Ausnutzen seiner Stellung hielt. 🫤

                                        @nightdice @fluepke

                                        weizenspreu@chaos.socialW 2 Antworten Letzte Antwort
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                                        • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                                          @weizenspreu der Hinweis Staatsbahn ist entscheidend. Der Fall entzieht sich dadurch dem kommunalen Ordnungs- und Polizeirecht. Es geht somit um die Auseinandersetzung von zwei Zivilisten.

                                          recumbenttravel@defcon.socialR This user is from outside of this forum
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                                          schrieb zuletzt editiert von
                                          #77

                                          @weizenspreu §3 BPolG fehlte im Prüfschema. Daher leider fehlgeleitete Analyse. Schade. 😉

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