https://www.tagesspiegel.de/politik/bald-traut-sich-niemand-mehr-fehlverhalten-anzusprechen-boris-palmer-offenbar-im-zug-angefeindet-15214881.html
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@weizenspreu es steht nicht in dem Artikel, in welchem Zug es geschah. In Tübingen fahren afaik nur Züge der Staatsbahn. In diesen Zügen gilt BPolG, kein Landespolizei- und Ordnungsrecht. @fluepke
@recumbenttravel @fluepke Gerne den Thread hier lesen: https://chaos.social/@weizenspreu/116022460950129833
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@recumbenttravel @fluepke Gerne den Thread hier lesen: https://chaos.social/@weizenspreu/116022460950129833
@weizenspreu Falsche Rechtsgrundlage, denn im DB Zug gilt allein BPolG. @fluepke
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@weizenspreu Falsche Rechtsgrundlage, denn im DB Zug gilt allein BPolG. @fluepke
@recumbenttravel @fluepke Auch im Zug gelten das StGB und die StPO.
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@recumbenttravel @fluepke Auch im Zug gelten das StGB und die StPO.
@weizenspreu ja, aber für die Durchsetzung ist allein BPoL zuständig. @fluepke
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@nightdice @fluepke Btw. würde auch eine rechtswidrige Identitätsfeststellung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs keine Straftat begründen, da es in meinen Augen an einer entsprechenden Strafnorm mangelt.
@weizenspreu
danke für die ausführliche Antwort!
Kann ich als Laienmensch nur teilweise nachvollziehen, aber ich finde sowas immer interessant. -
@weizenspreu ja, aber für die Durchsetzung ist allein BPoL zuständig. @fluepke
@weizenspreu Herr Palmer hat dort daher nichts zu sagen. Was für ein Delikt es ist, falls er trotzdem tut, weiß nich nicht. @fluepke
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@weizenspreu ja, aber für die Durchsetzung ist allein BPoL zuständig. @fluepke
@recumbenttravel @fluepke Du willst damit also zum Ausdruck bringen, dass es im Zug unzulässig wäre, das Jedermannrecht nach § 127 Abs. 1 StPO anzuwenden?

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@nightdice @fluepke Btw. würde auch eine rechtswidrige Identitätsfeststellung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs keine Straftat begründen, da es in meinen Augen an einer entsprechenden Strafnorm mangelt.
@weizenspreu
Als "Leiter der Polizeibehörde" kann er sich als Vollzugsbeamter in Dienst versetzen? Dachte, das ist ein Verwaltungsposten. In dem Fall, als er 2018 einen Passanten angepöbelt und bedrängt hatte und dem dann noch eine Owi anhängen wollte, hatten Jurist*innen m.W. verneint, dass seine Befugnisse in der Situation über Jedermannsrechte hinaus gehen. Oder hab ich da was falsch verstanden? @nightdice @fluepke -
@weizenspreu
Als "Leiter der Polizeibehörde" kann er sich als Vollzugsbeamter in Dienst versetzen? Dachte, das ist ein Verwaltungsposten. In dem Fall, als er 2018 einen Passanten angepöbelt und bedrängt hatte und dem dann noch eine Owi anhängen wollte, hatten Jurist*innen m.W. verneint, dass seine Befugnisse in der Situation über Jedermannsrechte hinaus gehen. Oder hab ich da was falsch verstanden? @nightdice @fluepke@flxtr @nightdice @fluepke Wer sind „Jurist*innen“? Gab es ein Gerichtsurteil?
Wie im Thread ausgeführt, bewegen wir uns hier nach meiner Ansicht nicht im OWiG, sondern im StGB. Im OWiG hätte er seine Befugnis überschritten, da dort das Jedermannrecht nicht greift (stand auch so im Thread, auf den hier geantwortet wurde).
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@recumbenttravel @fluepke Du willst damit also zum Ausdruck bringen, dass es im Zug unzulässig wäre, das Jedermannrecht nach § 127 Abs. 1 StPO anzuwenden?

@weizenspreu wozu dann das Vorweisen des "Ortspolizeiausweises"? Derer hätte es für die Handlung nicht bedurft, sondern es geschah naheliegenderweise unter dem Vorsatz damit eine hoheitliche Amtsstellung zu suggerieren. Die wegen Geltung BPolG jedoch nicht bestand.
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@weizenspreu wozu dann das Vorweisen des "Ortspolizeiausweises"? Derer hätte es für die Handlung nicht bedurft, sondern es geschah naheliegenderweise unter dem Vorsatz damit eine hoheitliche Amtsstellung zu suggerieren. Die wegen Geltung BPolG jedoch nicht bestand.
@recumbenttravel Für die Identitätsfeststellung nach § 127 Abs. 1 S. 2 StPO bedarf es eines „Beamten des Polizeidienstes“.
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@recumbenttravel Für die Identitätsfeststellung nach § 127 Abs. 1 S. 2 StPO bedarf es eines „Beamten des Polizeidienstes“.
@weizenspreu ist er denn ein solcher?
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@weizenspreu ist er denn ein solcher?
@recumbenttravel Als Leiter der örtlichen Polizei der Stadt Tübingen?
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@weizenspreu
Als "Leiter der Polizeibehörde" kann er sich als Vollzugsbeamter in Dienst versetzen? Dachte, das ist ein Verwaltungsposten. In dem Fall, als er 2018 einen Passanten angepöbelt und bedrängt hatte und dem dann noch eine Owi anhängen wollte, hatten Jurist*innen m.W. verneint, dass seine Befugnisse in der Situation über Jedermannsrechte hinaus gehen. Oder hab ich da was falsch verstanden? @nightdice @fluepke@flxtr @nightdice @fluepke Btw. fordert der § 127 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich einen „Beamten des Polizeidienstes“ nicht explizit einen Vollzugsbeamten.
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Als pinkhaariger Mensch bin ich in Zügen leider daran gewöhnt, dass verzogene Schlippsträger mit Autoritätskomplexen sich für die Hütung "ihrer" Machtzone zuständig halten und glauben, mein Ticket kontrollieren zu dürfen. Manche gut situierten Anzugsträger muss man halt zu einem der 1. Klasse angemessenen, zurückhaltenden Verhalten ermahnen. Ein "Halt die Fresse" ist zwar etwas direkt, aber durchaus angebracht bei so aufmüpfigen Verhalten, finde ich.
@fluepke Besonders loben möchte ich an dieser Stelle die Lehrerin. Sie scheint offentsichtlich nicht nur Recht zu kennen, sondern auch über Gerechtigkeit nachzudenken.
Oh, wie mir Menschen, die Regeln nur um der Regeln Willen befolgen, auf den Sack gehen. Aktives, kritisches und selbstkritisches Denken zu trainieren ist eine hohe Kunst, etwas, das m.E. in der Schule sehr viel mehr geübt werden sollte. Und wenn man zu dem Schluß kommt, daß man sich bei einer Regel nicht sicher ist, was eine Verletzung für Folgen haben könnte, dann auf die Regel zu vertrauen, ist ja weiterhin nicht verboten. Aber nachts um 3 bei Regen alleine an der gottverlassenen Ampel im freien Feld zu stehen, zu sehen das nichts und niemand in der Gegend ist, und auf Grün zu warten............
Mehr solcher Lehrerinnen!
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@recumbenttravel Als Leiter der örtlichen Polizei der Stadt Tübingen?
@weizenspreu ist er das denn?
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@recumbenttravel Für die Identitätsfeststellung nach § 127 Abs. 1 S. 2 StPO bedarf es eines „Beamten des Polizeidienstes“.
@weizenspreu aha, hier erfahren wir nun, es ging ihm gar nicht um den Sachverhalt einer möglichen Leistungserschleichung, sondern um die Herabsetzung.
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@weizenspreu aha, hier erfahren wir nun, es ging ihm gar nicht um den Sachverhalt einer möglichen Leistungserschleichung, sondern um die Herabsetzung.
@weizenspreu aber auch dabei hätte der "Dienstausweis" besser in der Geldbörse verbleiben sollen, er handelte ja offenbar in Zivilcourage
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@weizenspreu aha, hier erfahren wir nun, es ging ihm gar nicht um den Sachverhalt einer möglichen Leistungserschleichung, sondern um die Herabsetzung.
@recumbenttravel Es lagen also gleich zwei Straftaten vor.
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@weizenspreu aber auch dabei hätte der "Dienstausweis" besser in der Geldbörse verbleiben sollen, er handelte ja offenbar in Zivilcourage
@recumbenttravel Bei der ersten Straftat potentiell ja, bei der zweiten hat er sich als Amtsträger zu erkennen gegeben.