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Abspeckgeflüster – Forum für Menschen mit Gewicht(ung)

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https://www.tagesspiegel.de/politik/bald-traut-sich-niemand-mehr-fehlverhalten-anzusprechen-boris-palmer-offenbar-im-zug-angefeindet-15214881.html

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  • nightdice@unfug.socialN nightdice@unfug.social

    @weizenspreu
    Obwohl Züge Zuständigkeit der Bundespolizei sind?

    @fluepke

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    weizenspreu@chaos.social
    schrieb zuletzt editiert von
    #45

    @nightdice @fluepke § 265a StGB ist kein Antragsdelikt iSd. § 77 StGB. Es sollte also daher §§ 127 Abs. 1 S. 2, 163b StPO Vorrang haben.

    weizenspreu@chaos.socialW 1 Antwort Letzte Antwort
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    • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

      @nightdice @fluepke § 265a StGB ist kein Antragsdelikt iSd. § 77 StGB. Es sollte also daher §§ 127 Abs. 1 S. 2, 163b StPO Vorrang haben.

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      schrieb zuletzt editiert von
      #46

      @nightdice @fluepke Ein wenig problematisch ist, dass im Artikel von einer „Ordungswidrigkeit“ die Rede ist, auf die sich der § 127 StPO nicht erstreckt (aus § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG). Jedoch sehe ich im vorliegenden Fall keine Ordnungswidrigkeit sondern eben eine Straftat berührt.

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      • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

        @nightdice @fluepke Ein wenig problematisch ist, dass im Artikel von einer „Ordungswidrigkeit“ die Rede ist, auf die sich der § 127 StPO nicht erstreckt (aus § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG). Jedoch sehe ich im vorliegenden Fall keine Ordnungswidrigkeit sondern eben eine Straftat berührt.

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        schrieb zuletzt editiert von
        #47

        @nightdice @fluepke Btw. würde auch eine rechtswidrige Identitätsfeststellung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs keine Straftat begründen, da es in meinen Augen an einer entsprechenden Strafnorm mangelt.

        nightdice@unfug.socialN flxtr@social.tchncs.deF 2 Antworten Letzte Antwort
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        • fluepke@chaos.socialF fluepke@chaos.social

          https://www.tagesspiegel.de/politik/bald-traut-sich-niemand-mehr-fehlverhalten-anzusprechen-boris-palmer-offenbar-im-zug-angefeindet-15214881.html

          IANAL, aber: Wer unter Berufung auf ein öffentliches Amt Personalien feststellen will, übt eine hoheitliche Handlung aus.

          Erfolgt das außerhalb jeder Zuständigkeit, bewegt man sich im Bereich der Amtsanmaßung (§ 132 StGB).

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          schrieb zuletzt editiert von
          #48

          @fluepke Warum gibt’s überhaupt noch erste Klasse? 🤔
          Wahrscheinlich war die zweite Klasse überfüllt und die erste Klasse einfach leer. Wer wurde hier genau geschädigt?

          Hört sich alles sehr peinlich an. Alter (weißer) Mann der hier den Rechthaber spielt.

          1 Antwort Letzte Antwort
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          • himmelssohn@social.adlerhorst.netH himmelssohn@social.adlerhorst.net

            @flxtr
            Das Problem, das Palmer beschreibt, existiert ja tatsächlich. Die Korruptheit und Ignoranz unserer politischen Vertreter sind doch für jeden ein Vorbild zum Brechen ehemals geltender Regeln. Und nicht die heutigen Jugendlichen haben die Grenzen des Handelns niedergetrampelt.
            @fluepke

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            schrieb zuletzt editiert von
            #49

            @himmelssohn @flxtr @fluepke Ja siehe #Spahn oder die#CumEx Geschichte. Hat alles keine Folgen für diese Leute. Warum soll sich da der einfache Bürger noch geneigt fühlen an Regeln zu halten? Da kommt man sich langsam echt dumm vor. 🤷🏻‍♂️

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            • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

              @fluepke Als Leiter der Polizeibehörde der Stadt Tübingen bei der Verfolgung einer gegenwärtigen Straftat (hier potentiell die Erschleichung von Beförderungsleistungen nach § 265a StGB durch Nutzung der besseren Beförderung in der 1. Klasse trotz Ticket für die 2. Klasse)?

              Durchaus.

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              schrieb zuletzt editiert von
              #50

              @weizenspreu es steht nicht in dem Artikel, in welchem Zug es geschah. In Tübingen fahren afaik nur Züge der Staatsbahn. In diesen Zügen gilt BPolG, kein Landespolizei- und Ordnungsrecht. @fluepke

              weizenspreu@chaos.socialW 1 Antwort Letzte Antwort
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              • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                @weizenspreu es steht nicht in dem Artikel, in welchem Zug es geschah. In Tübingen fahren afaik nur Züge der Staatsbahn. In diesen Zügen gilt BPolG, kein Landespolizei- und Ordnungsrecht. @fluepke

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                schrieb zuletzt editiert von
                #51

                @recumbenttravel @fluepke Gerne den Thread hier lesen: https://chaos.social/@weizenspreu/116022460950129833

                recumbenttravel@defcon.socialR 1 Antwort Letzte Antwort
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                • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                  @recumbenttravel @fluepke Gerne den Thread hier lesen: https://chaos.social/@weizenspreu/116022460950129833

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                  schrieb zuletzt editiert von
                  #52

                  @weizenspreu Falsche Rechtsgrundlage, denn im DB Zug gilt allein BPolG. @fluepke

                  weizenspreu@chaos.socialW 1 Antwort Letzte Antwort
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                  • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                    @weizenspreu Falsche Rechtsgrundlage, denn im DB Zug gilt allein BPolG. @fluepke

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                    schrieb zuletzt editiert von
                    #53

                    @recumbenttravel @fluepke Auch im Zug gelten das StGB und die StPO.

                    recumbenttravel@defcon.socialR 1 Antwort Letzte Antwort
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                    • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                      @recumbenttravel @fluepke Auch im Zug gelten das StGB und die StPO.

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                      schrieb zuletzt editiert von
                      #54

                      @weizenspreu ja, aber für die Durchsetzung ist allein BPoL zuständig. @fluepke

                      recumbenttravel@defcon.socialR weizenspreu@chaos.socialW 2 Antworten Letzte Antwort
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                      • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                        @nightdice @fluepke Btw. würde auch eine rechtswidrige Identitätsfeststellung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs keine Straftat begründen, da es in meinen Augen an einer entsprechenden Strafnorm mangelt.

                        nightdice@unfug.socialN This user is from outside of this forum
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                        schrieb zuletzt editiert von
                        #55

                        @weizenspreu
                        danke für die ausführliche Antwort!
                        Kann ich als Laienmensch nur teilweise nachvollziehen, aber ich finde sowas immer interessant.

                        1 Antwort Letzte Antwort
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                        • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                          @weizenspreu ja, aber für die Durchsetzung ist allein BPoL zuständig. @fluepke

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                          schrieb zuletzt editiert von
                          #56

                          @weizenspreu Herr Palmer hat dort daher nichts zu sagen. Was für ein Delikt es ist, falls er trotzdem tut, weiß nich nicht. @fluepke

                          1 Antwort Letzte Antwort
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                          • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                            @weizenspreu ja, aber für die Durchsetzung ist allein BPoL zuständig. @fluepke

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                            schrieb zuletzt editiert von
                            #57

                            @recumbenttravel @fluepke Du willst damit also zum Ausdruck bringen, dass es im Zug unzulässig wäre, das Jedermannrecht nach § 127 Abs. 1 StPO anzuwenden? 😄

                            recumbenttravel@defcon.socialR 1 Antwort Letzte Antwort
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                            • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                              @nightdice @fluepke Btw. würde auch eine rechtswidrige Identitätsfeststellung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs keine Straftat begründen, da es in meinen Augen an einer entsprechenden Strafnorm mangelt.

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                              schrieb zuletzt editiert von
                              #58

                              @weizenspreu
                              Als "Leiter der Polizeibehörde" kann er sich als Vollzugsbeamter in Dienst versetzen? Dachte, das ist ein Verwaltungsposten. In dem Fall, als er 2018 einen Passanten angepöbelt und bedrängt hatte und dem dann noch eine Owi anhängen wollte, hatten Jurist*innen m.W. verneint, dass seine Befugnisse in der Situation über Jedermannsrechte hinaus gehen. Oder hab ich da was falsch verstanden? @nightdice @fluepke

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                              • flxtr@social.tchncs.deF flxtr@social.tchncs.de

                                @weizenspreu
                                Als "Leiter der Polizeibehörde" kann er sich als Vollzugsbeamter in Dienst versetzen? Dachte, das ist ein Verwaltungsposten. In dem Fall, als er 2018 einen Passanten angepöbelt und bedrängt hatte und dem dann noch eine Owi anhängen wollte, hatten Jurist*innen m.W. verneint, dass seine Befugnisse in der Situation über Jedermannsrechte hinaus gehen. Oder hab ich da was falsch verstanden? @nightdice @fluepke

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                                schrieb zuletzt editiert von
                                #59

                                @flxtr @nightdice @fluepke Wer sind „Jurist*innen“? Gab es ein Gerichtsurteil?

                                Wie im Thread ausgeführt, bewegen wir uns hier nach meiner Ansicht nicht im OWiG, sondern im StGB. Im OWiG hätte er seine Befugnis überschritten, da dort das Jedermannrecht nicht greift (stand auch so im Thread, auf den hier geantwortet wurde).

                                flxtr@social.tchncs.deF 1 Antwort Letzte Antwort
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                                • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                                  @recumbenttravel @fluepke Du willst damit also zum Ausdruck bringen, dass es im Zug unzulässig wäre, das Jedermannrecht nach § 127 Abs. 1 StPO anzuwenden? 😄

                                  recumbenttravel@defcon.socialR This user is from outside of this forum
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                                  schrieb zuletzt editiert von
                                  #60

                                  @weizenspreu wozu dann das Vorweisen des "Ortspolizeiausweises"? Derer hätte es für die Handlung nicht bedurft, sondern es geschah naheliegenderweise unter dem Vorsatz damit eine hoheitliche Amtsstellung zu suggerieren. Die wegen Geltung BPolG jedoch nicht bestand.

                                  weizenspreu@chaos.socialW 1 Antwort Letzte Antwort
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                                  • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                                    @weizenspreu wozu dann das Vorweisen des "Ortspolizeiausweises"? Derer hätte es für die Handlung nicht bedurft, sondern es geschah naheliegenderweise unter dem Vorsatz damit eine hoheitliche Amtsstellung zu suggerieren. Die wegen Geltung BPolG jedoch nicht bestand.

                                    weizenspreu@chaos.socialW This user is from outside of this forum
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                                    schrieb zuletzt editiert von
                                    #61

                                    @recumbenttravel Für die Identitätsfeststellung nach § 127 Abs. 1 S. 2 StPO bedarf es eines „Beamten des Polizeidienstes“.

                                    recumbenttravel@defcon.socialR 2 Antworten Letzte Antwort
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                                    • weizenspreu@chaos.socialW weizenspreu@chaos.social

                                      @recumbenttravel Für die Identitätsfeststellung nach § 127 Abs. 1 S. 2 StPO bedarf es eines „Beamten des Polizeidienstes“.

                                      recumbenttravel@defcon.socialR This user is from outside of this forum
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                                      #62

                                      @weizenspreu ist er denn ein solcher?

                                      weizenspreu@chaos.socialW 1 Antwort Letzte Antwort
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                                      • recumbenttravel@defcon.socialR recumbenttravel@defcon.social

                                        @weizenspreu ist er denn ein solcher?

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                                        schrieb zuletzt editiert von
                                        #63

                                        @recumbenttravel Als Leiter der örtlichen Polizei der Stadt Tübingen?

                                        recumbenttravel@defcon.socialR 1 Antwort Letzte Antwort
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                                        • flxtr@social.tchncs.deF flxtr@social.tchncs.de

                                          @weizenspreu
                                          Als "Leiter der Polizeibehörde" kann er sich als Vollzugsbeamter in Dienst versetzen? Dachte, das ist ein Verwaltungsposten. In dem Fall, als er 2018 einen Passanten angepöbelt und bedrängt hatte und dem dann noch eine Owi anhängen wollte, hatten Jurist*innen m.W. verneint, dass seine Befugnisse in der Situation über Jedermannsrechte hinaus gehen. Oder hab ich da was falsch verstanden? @nightdice @fluepke

                                          weizenspreu@chaos.socialW This user is from outside of this forum
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                                          schrieb zuletzt editiert von
                                          #64

                                          @flxtr @nightdice @fluepke Btw. fordert der § 127 Abs. 1 S. 2 StPO lediglich einen „Beamten des Polizeidienstes“ nicht explizit einen Vollzugsbeamten.

                                          1 Antwort Letzte Antwort
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