https://www.tagesspiegel.de/politik/bald-traut-sich-niemand-mehr-fehlverhalten-anzusprechen-boris-palmer-offenbar-im-zug-angefeindet-15214881.html
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Falls mir hier Jurist:innen folgen und sich auskennen: Sollte hier möglicherweise ein § 132 StGB vorliegen, bitte den Herrn Palmer mal anzeigen.
Das kann meiner Meinung nach echt nicht angehen, dass sich irgendwelche Dorfpolizisten fernab ihres Zuständigkeitsgebiets irgendwelche Sonderrechte anmaßen.
@fluepke dick move anyway
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@fluepke Als Leiter der Polizeibehörde der Stadt Tübingen bei der Verfolgung einer gegenwärtigen Straftat (hier potentiell die Erschleichung von Beförderungsleistungen nach § 265a StGB durch Nutzung der besseren Beförderung in der 1. Klasse trotz Ticket für die 2. Klasse)?
Durchaus.
@weizenspreu @fluepke Darf er das außerhalb seiner Kommune, im besonderen wenn der Zug durch diese nie durchgefahren ist, oder nicht eigentlich nur wenn seine Tätigkeit über Amtshilfe aus einen der Kommunen durch die der Zug während sich die verdächtige Person in ihm befand durchgefahren ist angefordert wurde? Hatte da noch so vage Erinnerungen aus Lehrgängen bzgl. so Zuständigkeitsbereichen, bin aber kompletter Laie
…Ich beziehe mich dabei nicht auf den Zeitungsartikel sondern auf die fiktive Situation der Fahrt im Schienenpersonenfernverkehr -
E energisch_@troet.cafe shared this topic
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IANAL, aber: Wer unter Berufung auf ein öffentliches Amt Personalien feststellen will, übt eine hoheitliche Handlung aus.
Erfolgt das außerhalb jeder Zuständigkeit, bewegt man sich im Bereich der Amtsanmaßung (§ 132 StGB).
@fluepke was für ein armseliger Mensch das sein muss. Würde er sich einmischen, wenn es um wirklich wichtiges ginge, z.B. Diskriminierung, Bedrohung? Oder würde er wegsehen, wie viele andere. Aber wegen Kleinigkeiten ein Fass aufmachen.
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@JamesBont nein, ein öffentliches Amt sollte eben nicht reichen. In einer Demokratie haben wir Gewaltenteilung mit klaren Zuständigkeiten.
Und wozu diente dein NEIN?
Gewaltenteilung ist richtig, genauso dass der Bürger den Souverän stellt. Das sind die Grundlagen einer Demokratie.
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IANAL, aber: Wer unter Berufung auf ein öffentliches Amt Personalien feststellen will, übt eine hoheitliche Handlung aus.
Erfolgt das außerhalb jeder Zuständigkeit, bewegt man sich im Bereich der Amtsanmaßung (§ 132 StGB).
@fluepke was ein armes Opfer. Ich hoffe er hält bald mal endlich die Fresse
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Als pinkhaariger Mensch bin ich in Zügen leider daran gewöhnt, dass verzogene Schlippsträger mit Autoritätskomplexen sich für die Hütung "ihrer" Machtzone zuständig halten und glauben, mein Ticket kontrollieren zu dürfen. Manche gut situierten Anzugsträger muss man halt zu einem der 1. Klasse angemessenen, zurückhaltenden Verhalten ermahnen. Ein "Halt die Fresse" ist zwar etwas direkt, aber durchaus angebracht bei so aufmüpfigen Verhalten, finde ich.
@fluepke "verzogene Schlipsträger" Mein Begriff des Tages
Palmer einfach die Vorzeige-Karen Deutschlands. -
IANAL, aber: Wer unter Berufung auf ein öffentliches Amt Personalien feststellen will, übt eine hoheitliche Handlung aus.
Erfolgt das außerhalb jeder Zuständigkeit, bewegt man sich im Bereich der Amtsanmaßung (§ 132 StGB).
@fluepke Das Einzige, was der Bericht zeigt, ist, dass es eine Schande für Deutschland ist, dass das Fahren ohne Fahrschein eine Straftat darstellt. 20 km/h in der 30er Zone sind zwar zu schnell, aber nur eine Ordnungswidrigkeit. Und das zeigt das eigentliche Problem, das wir haben. Selbsternannte Hilfspolizei wie der Herr Palmer (Vergleiche mit den Grünen sind hier fehl am Platz, er ist raus) sind das Problem. Ob er sich auch den RaserInnen vor der Schule in den Weg stellt?
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IANAL, aber: Wer unter Berufung auf ein öffentliches Amt Personalien feststellen will, übt eine hoheitliche Handlung aus.
Erfolgt das außerhalb jeder Zuständigkeit, bewegt man sich im Bereich der Amtsanmaßung (§ 132 StGB).
@fluepke Ein wahrscheinlich nicht in allen Teilen ganz ernst gemeinter Kommentar https://www.staatsanzeiger.de/nachrichten/kreis-und-kommune/braucht-boris-palmer-ein-politisches-upgrade/ Etwas ernster: https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.auseinandersetzung-im-zug-sheriff-palmer-tuebinger-ob-verlangt-nicht-zum-ersten-mal-die-personalien.fd02d1fa-6a50-4e94-8cc6-ce174bdb3ca2.html
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IANAL, aber: Wer unter Berufung auf ein öffentliches Amt Personalien feststellen will, übt eine hoheitliche Handlung aus.
Erfolgt das außerhalb jeder Zuständigkeit, bewegt man sich im Bereich der Amtsanmaßung (§ 132 StGB).
@fluepke
Ich bin auf jeden Fall froh dass wir hier im Fediverse uns immer wieder trauen, das Fehlverhalten des respektablen Herrn #Dimpfelmoser anzusprechen. -
Als pinkhaariger Mensch bin ich in Zügen leider daran gewöhnt, dass verzogene Schlippsträger mit Autoritätskomplexen sich für die Hütung "ihrer" Machtzone zuständig halten und glauben, mein Ticket kontrollieren zu dürfen. Manche gut situierten Anzugsträger muss man halt zu einem der 1. Klasse angemessenen, zurückhaltenden Verhalten ermahnen. Ein "Halt die Fresse" ist zwar etwas direkt, aber durchaus angebracht bei so aufmüpfigen Verhalten, finde ich.
@fluepke passiert sogar mir als altem weißen Mann, wenn ich mit Band-Hoodie und nur Rucksack zum Kunden fahre, was öfter passiert, wenn ich nur einen Tag unterwegs bin. Wenn ich den 20 Jahre alten Rimowa-Koffer in die Ablage wuchte, passiert das nie. Anekdote: Einer hat den Schaffner angesprochen, auf mich gezeigt, der hat aber zuerst ihn kontrolliert und der hatte ein Supersparpreis-Ticket, das in dem Zug nicht galt. Ich saß laut lachend am Platz und der Typ war peinlich berührt.

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@fluepke Als Leiter der Polizeibehörde der Stadt Tübingen bei der Verfolgung einer gegenwärtigen Straftat (hier potentiell die Erschleichung von Beförderungsleistungen nach § 265a StGB durch Nutzung der besseren Beförderung in der 1. Klasse trotz Ticket für die 2. Klasse)?
Durchaus.
@weizenspreu
Obwohl Züge Zuständigkeit der Bundespolizei sind? -
@weizenspreu
Obwohl Züge Zuständigkeit der Bundespolizei sind?@nightdice @fluepke § 265a StGB ist kein Antragsdelikt iSd. § 77 StGB. Es sollte also daher §§ 127 Abs. 1 S. 2, 163b StPO Vorrang haben.
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@nightdice @fluepke § 265a StGB ist kein Antragsdelikt iSd. § 77 StGB. Es sollte also daher §§ 127 Abs. 1 S. 2, 163b StPO Vorrang haben.
@nightdice @fluepke Ein wenig problematisch ist, dass im Artikel von einer „Ordungswidrigkeit“ die Rede ist, auf die sich der § 127 StPO nicht erstreckt (aus § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG). Jedoch sehe ich im vorliegenden Fall keine Ordnungswidrigkeit sondern eben eine Straftat berührt.
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@nightdice @fluepke Ein wenig problematisch ist, dass im Artikel von einer „Ordungswidrigkeit“ die Rede ist, auf die sich der § 127 StPO nicht erstreckt (aus § 46 Abs. 3 S. 1 OWiG). Jedoch sehe ich im vorliegenden Fall keine Ordnungswidrigkeit sondern eben eine Straftat berührt.
@nightdice @fluepke Btw. würde auch eine rechtswidrige Identitätsfeststellung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs keine Straftat begründen, da es in meinen Augen an einer entsprechenden Strafnorm mangelt.
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IANAL, aber: Wer unter Berufung auf ein öffentliches Amt Personalien feststellen will, übt eine hoheitliche Handlung aus.
Erfolgt das außerhalb jeder Zuständigkeit, bewegt man sich im Bereich der Amtsanmaßung (§ 132 StGB).
@fluepke Warum gibt’s überhaupt noch erste Klasse?

Wahrscheinlich war die zweite Klasse überfüllt und die erste Klasse einfach leer. Wer wurde hier genau geschädigt?Hört sich alles sehr peinlich an. Alter (weißer) Mann der hier den Rechthaber spielt.
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@himmelssohn @flxtr @fluepke Ja siehe #Spahn oder die#CumEx Geschichte. Hat alles keine Folgen für diese Leute. Warum soll sich da der einfache Bürger noch geneigt fühlen an Regeln zu halten? Da kommt man sich langsam echt dumm vor.

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@fluepke Als Leiter der Polizeibehörde der Stadt Tübingen bei der Verfolgung einer gegenwärtigen Straftat (hier potentiell die Erschleichung von Beförderungsleistungen nach § 265a StGB durch Nutzung der besseren Beförderung in der 1. Klasse trotz Ticket für die 2. Klasse)?
Durchaus.
@weizenspreu es steht nicht in dem Artikel, in welchem Zug es geschah. In Tübingen fahren afaik nur Züge der Staatsbahn. In diesen Zügen gilt BPolG, kein Landespolizei- und Ordnungsrecht. @fluepke
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@weizenspreu es steht nicht in dem Artikel, in welchem Zug es geschah. In Tübingen fahren afaik nur Züge der Staatsbahn. In diesen Zügen gilt BPolG, kein Landespolizei- und Ordnungsrecht. @fluepke
@recumbenttravel @fluepke Gerne den Thread hier lesen: https://chaos.social/@weizenspreu/116022460950129833
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@recumbenttravel @fluepke Gerne den Thread hier lesen: https://chaos.social/@weizenspreu/116022460950129833
@weizenspreu Falsche Rechtsgrundlage, denn im DB Zug gilt allein BPolG. @fluepke