"Das Landgericht Hamburg hat entschieden: Der Molkerei-Unternehmer Theo Müller darf als „Unterstützer der AfD“ bezeichnet werden. Diese Formulierung verletze nicht sein Persönlichkeitsrecht und sei eine zulässige Meinungsäußerung, weil es „tatsächliche Anknüpfungspunkte“ dafür gebe."
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