@PeterPractice
Verfassungsrechtlich dürfte es seine Grundlage in Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV finden.
Aber in der DSGVO findet es sich auch mit Art. 91 DSGVO.
Aber es gibt noch ein Spannungsverhältnis zwischen kirchlichen und nichtkirchlichen Datenschutz bspw in Kindergärten. Seelsorgerische Tätigkeit?, usw.

