@tluhh @neuimneuland Parken oder Halten auf Geh- oder Radwegen sollte als "Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr" nach § 315b StGB verfolgt werden. Abs. 1 Nr 2 wäre hier doch anwendbar:(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. ... 2. Hindernisse bereitet oder 3. ...IANAL, aber Rad- und Fußverkehr sind doch eigentlich auch Teil des in 315b genannten "Straßenverkehrs"?